Nichtanstellung wegen Schwangerschaft
Fallbeispiel:
Derya ist in der 10. Woche schwanger und sucht eine 60%-Stelle. Nach einer Einladung zu einem Erstgespräch erhält sie regelmässig eine Absage, sobald sie ihre Schwangerschaft offenlegt.
Das kannst du in einem solchen Fall tun:
1. Gib nicht auf bei der Arbeitssuche! Es gibt einige Arbeitgebende, welche deine Qualifikationen höher bewerten als deine familiäre Situation.
2. Eine Schwangerschaft muss bei einem Bewerbungsgespräch nicht mitgeteilt werden.
3. Ist deine Schwangerschaft doch ein Thema im Gespräch,
- dann stelle klar: Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit und in der Regel kannst du bis vor der Geburt alle Arbeitsleistungen erbringen.
- erkläre dem/r Arbeitgeber/-in, dass du nach dem Mutterschaftsurlaub weiterhin gute Leistung erbringen wirst.
- lege dem/r Arbeitgeber/-in dar, wie die Kinderbetreuung organisiert wird.
4. Kommt es doch zu einer Absage, verlange zeitnah eine schriftliche Begründung darüber, warum du nicht angestellt worden bist (Art. 8 Abs. 1 GlG, für private Arbeitsverhältnisse).
5. Vermutest du eine Diskriminierung wegen deiner Schwangerschaft, musst du innert drei Monaten nach Erhalt der Begründung ein Schlichtungsverfahren einleiten (Wie geht das?). Dabei kannst du eine Entschädigung im Umfang von drei Monatslöhnen fordern (Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG, Art. 8 Abs. 2 GlG). Du kannst aber nicht verlangen, eingestellt zu werden.
Gut zu wissen:
> Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch sind solche zu Gesundheit, Schwangerschaft, Familienplanung oder Religion, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Generell gilt: Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden.
> Fragen zur Organisation der Kinderbetreuung sind zulässig, sofern sie allen Mitarbeitenden (auch Männern) gestellt werden.
> Du kannst auf unzulässige Fragen mit einer Gegenfrage reagieren: «Warum ist diese Frage für die künftigen Aufgaben wichtig?» oder «Stellen Sie diese Frage auch Männern?»
> Ausnahmen: Spielt deine körperliche Verfassung eine grosse Rolle bei der künftigen Tätigkeit (z.B. als Velokurierin, Yogalehrerin oder Schauspielerin) oder geht es um den Abschluss eines wichtigen Geschäfts auf Zeit, sind Fragen zu Schwangerschaft oder Gesundheit zu beantworten.
Eine Nichtanstellung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft ist diskriminierend (Art. 3 GlG).
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